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Archiv 2 und die Archivordnung der Gemeinde Lahnau

Aufbau, Benutzung und Betreuung

Der Aufbau
Auf Anregung der Vizepräsidentin des Hessischen Landtages, Ruth Wagner, fand am 21.10.1988 eine Zusammenkunft der mittelhessischen Leiter von Heimatmuseen in unserem Museum in Waldgirmes statt. Ruth Wagner berichtete von ihren Sorgen um die historischen Aktenbestände in den Gemeinden, die im Rahmen der Kommunalreform ihre Selbständigkeit verloren hatten. Sie empfahl, bei den Großgemeinden die Einrichtung von Archiven anzustreben.

Dem Appell sind wir im Vorstand des Vereins gefolgt. Von der Jahresmitgliederversammlung wurde die Errichtung einer Sparte Archiv beschlossen. Die Spartenleitung wurde Erwin Schmidt und Ernst Hahn übertragen. Der Gemeindevorstand stimmte dem Antrag des Vereins zu und erklärte sich bereit, die sächlichen Kosten zu übernehmen und einen Saal in der Schule in der Sonnenstraße in Dorlar zur Verfügung zu stellen. Außerdem genehmigte der Gemeindevorstand dem Museum eine ABM-Kraft zur Erfassung der Archivalien.

In mehrjähriger Arbeit wurden von den beiden Spartenleitern die Regale aufgebaut, die Akten der drei Dörfer zusammengeführt und dabei die Dorlarer Akten 1993 vom Hauptstaatsarchiv in Wiesbaden zurückgeholt. Die Verwahrung erfolgte in ca. 1.500 leicht feuerfesten Kartons, die übersichtlich beschriftet wurden. Dieter Schmidt schuf ein spezielles Computerprogramm, damit die Bestandsaufnahme erfolgen konnte.

Grundlage des Aufbaues bildete die Archiv- und Aktenordnung des Landes Hessen. Wichtiges Ziel war es, nur die geschichtlich nützlichen Unterlagen sicher zu verwahren, hingegen die unbedeutenden zu entfernen. Auf diese Weise würde sichergestellt, dass der benötigte Archivraum den Aktenanfall auch für künftige Jahrzehnte aufnehmen kann.

Archivgebäude der Gemeinde Lahnau

Archiv der Gemeinde Lahnau

Benutzung des Archivs:
Am 27. Juni 1992 wurde zur - Gründung eines öffentlichen Archivs - von der Gemeindevertretung eine Archivordnung verabschiedet, deren textliche Grundlage die Archivordnung des Staatsarchivs in Marburg bildet.

Die Archivordnung der Gemeinde Lahnau

Gemäß § 5 der Hessischen Gemeindeordnung, in der Fassung vom 1. April 1981 (GVBl. Seite 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (GVBl. I, Seite 197 f.) in Verbindung mit § 4, Absatz 1, des Hessischen Archivgesetzes vom 18. Oktober 1989 (GVBl. 1, Seite 270) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lahnau am 26.06.1991 folgende Satzung (Archivordnung) beschlossen:

§ 1
Aufgabe des Archivs
(1) Die Gemeinde unterhält ein Archiv (Gemeindearchiv).
(2) Das Archiv hat die Aufgabe, Unterlagen, die von der Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, auf ihre Archivwürdigkeit zu prüfen, als archivwürdig festgestellte Unterlagen zu übernehmen, auf Dauer aufzubewahren, zu sichern, zu erschließen und nutzbar zu machen.
(3) Das Archiv kann außerdem Archivgut anderer Herkunft und der Ergänzung ihres Archivgutes dienendes Dokumentationsmaterial aufnehmen, soweit daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Das gilt insbesondere für fremdes Archivgut, das für Geschichte und Gegenwart der Gemeinde bedeutsam ist.

§ 2
Benutzung von Archivgut
(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann Archivgut nach Maßgabe der Archivordnung benutzen, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist oder Vereinbarungen mit Eigentümern privaten Archivgutes nicht entgegenstehen.
(2) Als Benutzung gelten,

(3) Das Archivpersonal soll Benutzer des Archivs durch Auskunft und Beratung unterstützen. Das Abhören und Kopieren von Ton- und Bildaufzeichnungen darf nur mittels archiveigener, durch das Archivpersonal bedienter Geräte vorgenommen werden.

§ 3
Benutzungserlaubnis
(1) Die Benutzung des Archivs wird auf schriftlichen Antrag zugelassen.
(2) Der Antragsteller hat im Antragsschreiben sein berechtigtes Interesse an der Benutzung des Archivgutes darzutun und glaubhaft zu machen.
(3) Der Antragsteller muss gleichzeitig schriftlich erklären, dass er bei der Benutzung des Archivguts die Rechte und schutzwürdigen Belange der Gemeinde, die Urheber und Persönlichkeitsrechte Dritter und deren schutzwürdige Interessen wahren wird. Er hat die Gemeinde von Ansprüchen Dritter freizustellen.
(4) Die Benutzungserlaubnis ist zu versagen oder einzuschränken
1)wenn Grund und Annahme besteht;

2)wenn ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde.
3)wenn Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegen stehen.
(5) Die Benutzungserlaubnis kann auch aus anderen wichtigen Gründen versagt oder eingeschränkt werden, insbesondere wenn

(6) Die Benutzungserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen (z. B. Auflagen, Bedingungen, Befristungen) versehen werden. Sie kann widerrufen oder zurückgenommen werden, insbesondere wenn

§ 4
Ort und Zeit der Benutzung, Verhalten im Benutzerraum
(1) Das Archivgut kann nur im Benutzungsraum während der mit der Archivverwaltung vereinbarten Zeit eingesehen werden. Das Betreten von Magazinen oder sonstigen Aufbewahrungsräumen für Archivgut durch Benutzer ist nicht zulässig.
(2) Benutzer haben sich im Benutzungsraum so zu verhalten, dass andere weder behindert noch belästigt werden. Zum Schutz des Archivgutes ist es insbesondere untersagt, im Benutzungsraum zu rauchen, zu essen und zu trinken; Kameras, Taschen, Mappen, Mäntel und dergleichen dürfen in den Benutzerraum nicht mitgenommen werden.

§ 5
Vorlage von Archivgut
(1) Das Archiv kann den Umfang des gleichzeitig vorzulegenden Archivgutes beschränken, es kann sowohl die Bereithaltung als auch die Benutzung selbst zeitlich begrenzen.
(2) Archivgut ist sorgfältig zu behandeln und in gleicher Ordnung, im gleichen Zustand, wie es vorgelegt wurde, wieder zurückzugeben. Es ist untersagt, Archivgut zu beschädigen oder zu verändern, insbesondere

(3) Bemerkt der Benutzer Schäden am Archivgut, so hat er diese unverzüglich dem Archivpersonal mitzuteilen.
(4) In Ausnahmefällen kann das Archivgut zu Ausstellungszwecken und im öffentlichen Interesse an andere Archive ausgeliehen werden. Wird Archivgut für Ausstellungen, deren Träger nicht die Gemeinde ist, zur Verfügung gestellt, sollten je nach Bedeutung der Unterlagen Vereinbarungen über die Sicherheit und Haftung beim Transport und während der Ausstellung des Archivgutes abgeschlossen werden.

§ 6
Haftung
(1) Der Benutzer haftet für von ihm verursachte Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Archivgutes sowie für die sonst bei der Benutzung des Archivs verursachten Schäden. Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
(2) Die Gemeinde haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Vorlage von Archivgut und Reproduktionen zurückzuführen sind.

§ 7
Belegexemplare
(1) Werden Arbeiten unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Archives verfasst, ist der Benutzer verpflichtet, dem Archiv auf Anforderung ein Belegexemplar kostenlos zu überlassen.
(2) Beruht die Arbeit nur zum Teil auf Archivgut des Archives, so hat der Benutzer die Drucklegung mit den genauen bibliografischen Angaben anzuzeigen und dem Archiv auf Anforderung kostenlos Kopien der entsprechenden Seiten zur Verfügung zu stellen.

§ 8
Reproduktionen und Editionen
(1) Die Fertigung von Reproduktionen und deren Publikationen sowie die Edition von Archivgut bedürfen der Zustimmung des Archivs. Die Reproduktionen dürfen nur für freigegebene Zwecke und unter Angabe der Belegstelle verwendet werden.
(2) Von jeder Veröffentlichung einer Reproduktion sowie jeder Edition von Archivgut ist dem Archiv ein Belegexemplar kostenlos zu überlassen.
(3) Die Herstellung von Reproduktion von Archivgut, das nicht im Eigentum der Gemeinde steht, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Eigentümers.

§ 9
Kosten der Benutzung
(1) Für die Benutzung der Archivbestände können Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung (alternativ: Benutzungsgebühren nach der Archivgebührenordnung) erhoben werden.
(2) Entstehen Sachkosten (z. B. für Reproduktionen) werden diese mit dem jeweils entstehenden Kostenbetrag gesondert in Rechnung gestellt.

§ 10
Inkrafttreten
Diese Archivordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Lahnau, den 27.06.1992
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Lahnau
Jung, Bürgermeister

INFORMATION

GEMEINDE LAHNAU

Museum Lahnau - Hedwig Schmidt Haus - Friedenstraße 20 - 35633 Lahnau-Waldgirmes Telefon: 06441 - 64522
Öffnungszeiten: von März bis Oktober jeden zweiten Sonntag im Monat von 15-00 Uhr - 17.00 Uhr sowie nach Vereinbarung.